Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481).
Die GGVSEB kann auch in druckbarer und editierbarer Fassung heruntergeladen werden.
RSEB vom 15. April 2021

Aktuelle Multilaterale Vereinbarungen für die Straße finden Sie unter:
https://unece.org/adr-multilateral-agreements
Aktuelle Sondervereinbarungen für die Schiene finden Sie unter:
https://otif.org/de/?page_id=7303
Aktuelle Multilalerale Vereinbarungen für die Binnenschifffahrt finden Sie unter:
https://unece.org/multilateral-agreements
Aktuell für in Deutschland geltende Vereinbarungen:
M 338
Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch. stabilisiert der KIasse 2
Gültig bis 30. Juni 2025
M 340
Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit organischem Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit organischem Elektrolyt, die in Ausrüstungen enthalten oder mit Ausrüstungen verpackt sind
Gültig bis 31.12.2022
Multilaterale Vereinbarung M346
Beförderung von Farbresten (Abfall)
Beförderung von Abfällen, die aus Verpackungsrückständen, festen, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, je nach Fall unter UN 1263 Verpackungsgruppe II oder UN 3082 befördert werden. Zusätzlich zu den für UN 1263 Verpackungsgruppe II und UN 3082 geltenden Vorschriften dürfen die Abfälle nach bestimmten Vorgaben der M 346 befördert werden.
Gültig bis 31.07.2025
Beachte neu Vorschrift in 1.6.1.51 ADR/RID/ADN für Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die in Übereinstimmung mit 2.2.9.1.10.6 infolge von 2.2.9.1.10.5*) der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten.
M348
Beförderung von UN 3509 in loser Schüttung
(1) Abweichend von den Unterabschnitten 3.2.1 (Tabelle A, Gefahrgutliste) und 7.3.3 des ADR dürfen Verpackungen, die als UN 3509 eingestuft sind, ungereinigt, leer und weggeworfen, auch in loser Schüttung gemäß Code VC1 in Fahrzeugen mit Schutzdecke, Containern mit Schutzdecke oder Containern für Schüttgut mit Schutzdecke befördert werden.
(2) Der Absender hat in das Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen: “Beförderung gemäß dem Multilateralen Übereinkommen M348”.
Gültig bis 30.06.2023