Ab dem 1. Januar 2023

Die Regelung von Abschnitt 2.1.5 ADR/RID/ADN kann zur Anwendung kommen!

Was müssen Sie beachten? Wir unterweisen Sie in der richtigen Anwendung!

Beförderung von „Gegenständen, Maschinen, Einrichtungen und Geräten“ mit Gefahrgut

Allgemeine Grundlagen:
ADR/RID/ADN regeln entsprechend in den einzelnen Klassen auch die Beförderung von Gegenständen.

„Gegenstände“ die gefährlichen Stoffe enthalten, wie

„Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze“,

„Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten“, Druckgaspackungen, BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN usw.

„Jeder Klasse hat Einstufungsmöglichkeit für Gegenstände“

Neu

Zusätzliche besondere Regelungen in 2.1.5 ADR/RID/ADN

Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.

Regelung gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine genauere offizielle Benennung für die Beförderung besteht

  • wie die UN-Nummern: 2857, 2870, 2990, 3072, 3091, 3150, 3268, 3316, 3358, 3468, 3473, 3476, 3477, 3478, 3479, 3481.
  • Regelungen zu Fahrzeugen und Motoren sowie Geräten.
  • Gegenstände und Einrichtungen sowie Motoren der Klasse 1 wurden in die Betrachtungen nicht aufgenommen

Gegenstand:

• Maschine

• Gerät

• Einrichtung

dass/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält

– fester Bestandteil des Gegenstandes

– für die Funktion des Gegenstandes notwendig sind und

– für Beförderungszwecke nicht entfernt werden kann

Damit gelten diese Bedingungen nebeneinander!

Weitere Beförderungsmöglichkeiten:

UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN

(Alternative zu Einstufung nach 2.1.5 – UN 3537 – 3548) – Einstufungsregelung

Siehe SV 301

• Gefährliche Güter als Rückstand (damit auch leer ungereinigt) oder Bestandteil der Maschine, Gerät oder Gegenstand

• Anwendung nur für gefährliche Güter, die gem. Kapitel 3.4 als begrenzte Mengen zugelassen sind

• Mengengrenze: Spalte 7a, Kap. 3.2, Tabelle A

• Enthält Maschine, Gerät oder Gegenstand mehrere gefährliche Güter: getrennte Umschließung

• Falls flüssige gefährliche Güter in vorgesehener Ausrichtung verbleiben müssen: Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten.

Anwendungsmöglichkeiten:

Beförderung nach UN 3363 in Verbindung in Verbindung mit der SV 301 und den Verpackungsvorschriften und Anbringung Gefahrzettel Nr. 9

Beachtung aller Regelungen im ADR

Beförderung nach SV 672 unter den dortigen Bedingungen für die „Umschließung“ freigestellt von den Vorschriften des ADR und damit auch keine Anbringung eines Gefahrzettels