Die Regelung von Abschnitt 2.1.5 ADR/RID/ADN kann zur Anwendung kommen!
Was müssen Sie beachten? Wir unterweisen Sie in der richtigen Anwendung!
Beförderung von „Gegenständen, Maschinen, Einrichtungen und Geräten“ mit Gefahrgut
Allgemeine Grundlagen:
ADR/RID/ADN regeln entsprechend in den einzelnen Klassen auch die Beförderung von Gegenständen.
„Gegenstände“ die gefährlichen Stoffe enthalten, wie
„Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze“,
„Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten“, Druckgaspackungen, BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN usw.
„Jeder Klasse hat Einstufungsmöglichkeit für Gegenstände“
Neu
Zusätzliche besondere Regelungen in 2.1.5 ADR/RID/ADN
Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
Regelung gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine genauere offizielle Benennung für die Beförderung besteht
- wie die UN-Nummern: 2857, 2870, 2990, 3072, 3091, 3150, 3268, 3316, 3358, 3468, 3473, 3476, 3477, 3478, 3479, 3481.
- Regelungen zu Fahrzeugen und Motoren sowie Geräten.
- Gegenstände und Einrichtungen sowie Motoren der Klasse 1 wurden in die Betrachtungen nicht aufgenommen
Gegenstand:
• Maschine
• Gerät
• Einrichtung
dass/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält
– fester Bestandteil des Gegenstandes
– für die Funktion des Gegenstandes notwendig sind und
– für Beförderungszwecke nicht entfernt werden kann
Damit gelten diese Bedingungen nebeneinander!
Weitere Beförderungsmöglichkeiten:
UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN
(Alternative zu Einstufung nach 2.1.5 – UN 3537 – 3548) – Einstufungsregelung
Siehe SV 301
• Gefährliche Güter als Rückstand (damit auch leer ungereinigt) oder Bestandteil der Maschine, Gerät oder Gegenstand
• Anwendung nur für gefährliche Güter, die gem. Kapitel 3.4 als begrenzte Mengen zugelassen sind
• Mengengrenze: Spalte 7a, Kap. 3.2, Tabelle A
• Enthält Maschine, Gerät oder Gegenstand mehrere gefährliche Güter: getrennte Umschließung
• Falls flüssige gefährliche Güter in vorgesehener Ausrichtung verbleiben müssen: Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten.
Anwendungsmöglichkeiten:
Beförderung nach UN 3363 in Verbindung in Verbindung mit der SV 301 und den Verpackungsvorschriften und Anbringung Gefahrzettel Nr. 9
Beachtung aller Regelungen im ADR
Beförderung nach SV 672 unter den dortigen Bedingungen für die „Umschließung“ freigestellt von den Vorschriften des ADR und damit auch keine Anbringung eines Gefahrzettels